Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 425 Stundung und Erlass

For­de­run­gen aus Ver­fah­rens­kos­ten kön­nen von der Straf­be­hör­de ge­stun­det oder un­ter Be­rück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der kos­ten­pflich­ti­gen Per­son her­ab­ge­setzt oder er­las­sen wer­den.

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