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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person

1 Der Pri­vat­klä­ger­schaft kön­nen die Ver­fah­rens­kos­ten, die durch ih­re An­trä­ge zum Zi­vil­punkt ver­ur­sacht wor­den sind, auf­er­legt wer­den, wenn:

a.
das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder die be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen wird;
b.
die Pri­vat­klä­ger­schaft die Zi­vil­kla­ge vor Ab­schluss der ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­hand­lung zu­rück­zieht;
c.
die Zi­vil­kla­ge ab­ge­wie­sen oder auf den Zi­vil­weg ver­wie­sen wird.

2 Bei An­trags­de­lik­ten kön­nen die Ver­fah­rens­kos­ten der an­trag­stel­len­den Per­son, so­fern die­se mut­wil­lig oder grob fahr­läs­sig die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens be­wirkt oder des­sen Durch­füh­rung er­schwert hat, oder der Pri­vat­klä­ger­schaft auf­er­legt wer­den:

a.
wenn das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder die be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen wird; und
b.
so­weit die be­schul­dig­te Per­son nicht nach Ar­ti­kel 426 Ab­satz 2 kos­ten­pflich­tig ist.

3 Zieht die an­trag­stel­len­de Per­son im Rah­men ei­nes durch die Staats­an­walt­schaft ver­mit­tel­ten Ver­gleichs den Straf­an­trag zu­rück, so trägt in der Re­gel der Bund oder der Kan­ton die Ver­fah­rens­kos­ten.

4 Ei­ne Ver­ein­ba­rung zwi­schen der an­trag­stel­len­den und der be­schul­dig­ten Per­son über die Kos­ten­tra­gung beim Rück­zug des Straf­an­trags be­darf der Ge­neh­mi­gung der Be­hör­de, wel­che die Ein­stel­lung ver­fügt. Die Ver­ein­ba­rung darf sich nicht zum Nach­teil des Bun­des oder des Kan­tons aus­wir­ken.