Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts

Selbst­stän­di­ge nach­träg­li­che Ent­schei­de des Ge­richts wer­den nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes von der Straf­be­hör­de ge­fällt, die nach die­sem Ge­setz für das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil zu­stän­dig ge­we­sen wä­re.

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