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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen 20

1 Ist ein Kan­ton mit ei­nem Fall von in­ter­na­tio­na­ler Rechts­hil­fe be­fasst, so ist die Staats­an­walt­schaft zu­stän­dig.

2 Die Ge­rich­te kön­nen wäh­rend des Haupt­ver­fah­rens selbst Rechts­hil­fe­ge­su­che stel­len.

3 Die Be­fug­nis­se der Straf­voll­zugs­be­hör­den blei­ben vor­be­hal­ten.

4 Weist das Bun­des­recht Auf­ga­ben der Rechts­hil­fe ei­ner rich­ter­li­chen Be­hör­de zu, so ist die Be­schwer­de­in­stanz zu­stän­dig.

5 Führt der Kan­ton, der mit ei­nem aus­län­di­schen Rechts­hil­feer­su­chen be­fasst ist, Ver­fah­rens­hand­lun­gen in an­de­ren Kan­to­nen durch, so sind da­für die Be­stim­mun­gen über die na­tio­na­le Rechts­hil­fe an­wend­bar.

6 Die Kan­to­ne re­geln das wei­te­re Ver­fah­ren.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).