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Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen 20
1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig. 2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen. 3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten. 4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig. 5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar. 6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren. 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). |