Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 56 Ausstandsgründe

Ei­ne in ei­ner Straf­be­hör­de tä­ti­ge Per­son tritt in den Aus­stand, wenn sie:

a.
in der Sa­che ein per­sön­li­ches In­ter­es­se hat;
b.
in ei­ner an­de­ren Stel­lung, ins­be­son­de­re als Mit­glied ei­ner Be­hör­de, als Rechts­bei­stand ei­ner Par­tei, als Sach­ver­stän­di­ge oder Sach­ver­stän­di­ger, als Zeu­gin oder Zeu­ge, in der glei­chen Sa­che tä­tig war;
c.
mit ei­ner Par­tei, ih­rem Rechts­bei­stand oder ei­ner Per­son, die in der glei­chen Sa­che als Mit­glied der Vor­in­stanz tä­tig war, ver­hei­ra­tet ist, in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft lebt oder ei­ne fak­ti­sche Le­bens­ge­mein­schaft führt;
d.
mit ei­ner Par­tei in ge­ra­der Li­nie oder in der Sei­ten­li­nie bis und mit dem drit­ten Grad ver­wandt oder ver­schwä­gert ist;
e.
mit dem Rechts­bei­stand ei­ner Par­tei oder ei­ner Per­son, die in der glei­chen Sa­che als Mit­glied der Vor­in­stanz tä­tig war, in ge­ra­der Li­nie oder in der Sei­ten­li­nie bis und mit dem zwei­ten Grad ver­wandt oder ver­schwä­gert ist;
f.
aus an­de­ren Grün­den, ins­be­son­de­re we­gen Freund­schaft oder Feind­schaft mit ei­ner Par­tei oder de­ren Rechts­bei­stand, be­fan­gen sein könn­te.

BGE

148 IV 17 (1B_333/2021) from 5. November 2021
Regeste: Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).

148 IV 137 (1B_98/2021) from 3. März 2022
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung. Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5).

149 I 153 (1B_10/2023) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2).

149 IV 205 (1B_162/2022) from 17. Februar 2023
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5).

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