Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 84 Eröffnung der Entscheide

1 Ist das Ver­fah­ren öf­fent­lich, so er­öff­net das Ge­richt das Ur­teil im An­schluss an die Ur­teils­be­ra­tung münd­lich und be­grün­det es kurz.

2 Das Ge­richt hän­digt den Par­tei­en am En­de der Haupt­ver­hand­lung das Ur­teils­dis­po­si­tiv aus oder stellt es ih­nen in­nert 5 Ta­gen zu.

3 Kann das Ge­richt das Ur­teil nicht so­fort fäl­len, so holt es dies so bald als mög­lich nach und er­öff­net das Ur­teil in ei­ner neu an­ge­setz­ten Haupt­ver­hand­lung. Ver­zich­ten die Par­tei­en in die­sem Fal­le auf ei­ne öf­fent­li­che Ur­teils­ver­kün­dung, so stellt ih­nen das Ge­richt das Dis­po­si­tiv so­fort nach der Ur­teils­fäl­lung zu.

4 Muss das Ge­richt das Ur­teil be­grün­den, so stellt es in­nert 60 Ta­gen, aus­nahms­wei­se 90 Ta­gen, der be­schul­dig­ten Per­son und der Staats­an­walt­schaft das voll­stän­di­ge be­grün­de­te Ur­teil zu, den üb­ri­gen Par­tei­en nur je­ne Tei­le des Ur­teils, in de­nen ih­re An­trä­ge be­han­delt wer­den.

5 Die Straf­be­hör­de er­öff­net ein­fa­che ver­fah­rens­lei­ten­de Be­schlüs­se oder Ver­fü­gun­gen den Par­tei­en schrift­lich oder münd­lich.

6 Ent­schei­de sind nach den Be­stim­mun­gen des eid­ge­nös­si­schen und kan­to­na­len Rechts an­de­ren Be­hör­den, Rechts­mit­tel­ent­schei­de auch der Vor­in­stanz, rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­de so­weit nö­tig den Voll­zugs- und den Straf­re­gis­ter­be­hör­den mit­zu­tei­len.

BGE

148 IV 356 (6B_536/2022) from 25. August 2022
Regeste: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2).

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

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