Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens

1 Nach Ab­schluss des Ver­fah­rens rich­ten sich das Be­ar­bei­ten von Per­so­nen­da­ten, das Ver­fah­ren und der Rechts­schutz nach den Be­stim­mun­gen des Da­ten­schutz­rechts von Bund und Kan­to­nen.

2 Die Dau­er der Auf­be­wah­rung von Per­so­nen­da­ten nach Ab­schluss ei­nes Ver­fah­rens be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 103.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die Vor­schrif­ten des Bun­des­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 199449 über kri­mi­nal­po­li­zei­li­che Zen­tral­stel­len des Bun­des, des Bun­des­ge­set­zes vom 13. Ju­ni 200850 über die po­li­zei­li­chen In­for­ma­ti­ons­sys­te­me des Bun­des so­wie die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über er­ken­nungs­dienst­li­che Un­ter­la­gen und DNA-Pro­fi­le.51

49 SR 360

50 SR 361

51 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Ju­ni 2008 über die po­li­zei­li­chen In­for­ma­ti­ons­sys­te­me, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

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