Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 183 Requirements for the expert witness

1 Any nat­ur­al per­son with the re­quired spe­cial­ist know­ledge and skills in the rel­ev­ant field may be ap­poin­ted as an ex­pert wit­ness.

2 The Con­fed­er­a­tion and the can­tons may provide for the re­ten­tion of per­man­ent or of­fi­cial ex­pert wit­nesses for spe­cif­ic fields.

3 Au­thor­ised ex­perts are sub­ject to the grounds for re­cus­al in terms of Art­icle 56.

BGE

148 IV 22 (6B_1320/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

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