Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 201 Form and content

1 A sum­mons shall be is­sued in writ­ing by the pub­lic pro­sec­utor, the au­thor­it­ies re­spons­ible for pro­sec­ut­ing con­tra­ven­tions and the courts.

2 It con­tains:

a.
the name of the crim­in­al justice au­thor­ity is­su­ing the sum­mons and the per­sons who will carry out the pro­ced­ur­al act;
b.
the name of the per­son summoned and the ca­pa­city in which it is in­ten­ded that per­son should par­ti­cip­ate in the pro­ced­ur­al act;
c.
the reas­on for the sum­mons if the aim of the in­vest­ig­a­tion per­mits such in­form­a­tion to be dis­closed;
d.
the place, date and time of ap­pear­ance;
e.
no­tice of the re­quire­ment to ap­pear per­son­ally;
f.
a cau­tion as to the leg­al con­sequences of the fail­ure to ap­pear without ex­cuse;
g.
the date on which the sum­mons was is­sued;
h.
the sig­na­ture of the per­son is­su­ing the sum­mons.

BGE

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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