Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 248 Sealing of evidence 121

1 If the hold­er claims that, in view of Art­icle 264, spe­cif­ic re­cords or oth­er items may not be seized, crim­in­al justice au­thor­ity shall place the same un­der seal. The hold­er must make the re­quest with­in three days of the items be­ing se­cured. Dur­ing this peri­od and fol­low­ing any seal­ing, the crim­in­al justice au­thor­ity shall neither in­spect nor use the re­cords or items.

2 If the crim­in­al justice au­thor­ity es­tab­lishes that the hold­er is not the same per­son as the pro­pri­et­or, it shall give the pro­pri­et­or the op­por­tun­ity to re­quest seal­ing with­in three days.

3 Un­less the crim­in­al justice au­thor­ity files a re­quest for the re­mov­al of the seals with­in 20 days, the sealed re­cords and prop­erty shall be re­turned to the hold­er.

121 Amended by No I of the FA of 17 June 2022, in force since 1 Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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