Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 265 Duty to hand over items or assets

1 The hold­er is ob­liged to hand over items or as­sets that should be seized.

2 The fol­low­ing per­sons are not re­quired to hand over items or as­sets:

a.
the ac­cused;
b.
per­sons who have the right to re­main si­lent or to re­fuse to testi­fy, to the ex­tent that that right ap­plies;
c.
cor­por­ate un­der­tak­ings, if by hand­ing over items they could in­crim­in­ate them­selves such that they:
1.
could be held li­able un­der crim­in­al law or
2.
could be held li­able un­der civil law and if their in­terest in pro­tec­tion out­weighs the in­terest in pro­sec­u­tion.

3 The crim­in­al justice au­thor­ity may de­mand that the per­son ob­liged to hand over items or as­sets does so, may fix a dead­line, and no­ti­fy him or her that in the event of non-com­pli­ance the pen­al­ties men­tioned in Art­icle 292 SCC150 or a fixed pen­alty fine may be im­posed.

4 Com­puls­ory meas­ures are only per­mit­ted if the per­son con­cerned re­fuses to hand over the items or as­sets or if it may be as­sumed that a de­mand to hand over the items or as­sets may pre­ju­dice the suc­cess of the meas­ure.

BGE

148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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