Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
(Art. 56 Abs. 2 StReG) 1 Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben. 2 Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben. 3 Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht:
4 Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen. 5 Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200432. |