Verordnung
über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
(Strafregisterverordnung, StReV)


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Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren

1 Da­ten über hän­gi­ge Straf­ver­fah­ren sind in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach der for­mel­len Er­öff­nung der Un­ter­su­chung ein­zu­tra­gen.

2 Wird ein Straf­be­fehl oh­ne Un­ter­su­chung er­öff­net, so hat die Ein­tra­gung des hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Aus­fer­ti­gung des Straf­be­fehls zu er­fol­gen.

3 Die Ein­tra­gung er­heb­li­cher Än­de­run­gen nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 2 Buch­sta­be e StReG hat in­ner­halb von 10 Ar­beits­ta­gen nach Ein­tritt des Er­eig­nis­ses zu er­fol­gen.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die Ein­tra­gung ei­nes hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens zu­rück­stel­len, so­lan­ge die Ein­tra­gung den Zweck des Straf­ver­fah­rens ver­ei­teln wür­de.

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