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Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren
1 Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen. 2 Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen. 3 Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen. 4 Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde. |
