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Art. 37 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen. |
