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Art. 38 Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge
(Art. 30 StReG) 1 Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
2 Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist. |
