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Art. 39 Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG) Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
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