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Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs
(Art. 29 Abs. 1 StReG) Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr, so wird in Bezug auf VOSTRA deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch entfernt. |
