Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)

vom 23. März 2007 (Stand am 1. Juni 2021)


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Art. 15 Anrechenbare Netzkosten

1 Als an­re­chen­ba­re Kos­ten gel­ten die Be­triebs- und Ka­pi­tal­kos­ten ei­nes si­che­ren, leis­tungs­fä­hi­gen und ef­fi­zi­en­ten Net­zes so­wie aus­nahms­wei­se die Kos­ten in­no­va­ti­ver Mass­nah­men für in­tel­li­gen­te Net­ze, so­fern sie die vom Bun­des­rat be­stimm­ten Funk­tio­na­li­tä­ten auf­wei­sen. Sie bein­hal­ten einen an­ge­mes­se­nen Be­triebs­ge­winn.22

2 Als Be­triebs­kos­ten gel­ten die Kos­ten für die mit dem Be­trieb der Net­ze di­rekt zu­sam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen. Da­zu zäh­len ins­be­son­de­re:

a.
die Kos­ten für Sys­tem­dienst­leis­tun­gen;
b.
die Kos­ten für den Un­ter­halt der Net­ze;
c.
die Ent­gel­te für die Ein­räu­mung von Rech­ten und Dienst­bar­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit dem Netz­be­trieb.23

3 Die Ka­pi­tal­kos­ten müs­sen auf der Ba­sis der ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs- be­zie­hungs­wei­se Her­stell­kos­ten der be­ste­hen­den An­la­gen er­mit­telt wer­den. Als Ka­pi­tal­kos­ten an­re­chen­bar sind höchs­tens:

a.
die kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bun­gen;
b.
die kal­ku­la­to­ri­schen Zin­sen auf den für den Be­trieb der Net­ze not­wen­di­gen Ver­mö­gens­wer­ten.

3bis Der Bun­des­rat re­gelt un­ter wel­chen Be­din­gun­gen und in wel­chem Um­fang fol­gen­de Kos­ten an­re­chen­bar und wie sie den Be­triebs- und Ka­pi­tal­kos­ten zu­zu­ord­nen sind:

a.
die Kos­ten in­tel­li­gen­ter Mess-, Steu­er- und Re­gel­sys­te­me, ein­sch­liess­lich be­stimm­ter Kos­ten für die Sen­si­bi­li­sie­rung im Be­reich der Ver­brauchs­re­duk­ti­on;
b.
die Kos­ten für not­wen­di­ge In­for­ma­ti­ons­mass­nah­men, die der Netz­be­trei­ber für ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge Vor­ha­ben nach Ar­ti­kel 16 des Elek­tri­zi­täts­ge­set­zes vom 24. Ju­ni 190224 pro­jekt­s­pe­zi­fisch trifft;
c.
die Ge­büh­ren, die der Netz­be­trei­ber nach Ar­ti­kel 3aAb­satz 2 des Elek­tri­zi­täts­ge­set­zes ent­rich­tet;
d.
die Kos­ten in­no­va­ti­ver Mass­nah­men nach Ab­satz 1.25

4 Der Bun­des­rat legt die Grund­la­gen fest zur:

a.
Be­rech­nung der Be­triebs- und Ka­pi­tal­kos­ten;
b.
ein­heit­li­chen und ver­ur­sa­cher­ge­rech­ten Über­wäl­zung der Kos­ten so­wie der Ab­ga­ben und Leis­tun­gen an Ge­mein­we­sen. Da­bei ist der Ein­spei­sung von Elek­tri­zi­tät auf un­te­ren Span­nungs­ebe­nen Rech­nung zu tra­gen.

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

24 SR 734.0

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

BGE

138 I 454 (2C_269/2012) from 27. Oktober 2012
Regeste: aArt. 7 EnG, Art. 7 und 7a EnG (in Kraft seit 1. Januar 2009); Art. 49 Abs. 1 und Art. 89 BV; § 18 Abs. 1 EnG/LU; abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke. Darstellung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.2). Die Anwendung der kantonalen Norm von § 18 EnG/LU, die Elektrizitätsverteilwerke zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie verpflichtet, verstösst gegen bundesrechtliche Vorgaben. Anders noch als die Regelung von aArt. 7 EnG weisen die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7 und 7a EnG abschliessenden Charakter auf. Zusätzliche Vergütungskomponenten, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würden, haben damit keinen Raum mehr (E. 3.4-3.6).

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

140 II 415 (2C_1055/2013, 2C_1056/2013) from 30. August 2014
Regeste: Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9).

143 II 37 (2C_348/2015) from 23. Mai 2016
Regeste: Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8).

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