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Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 8Aufgaben der Netzbetreiber
1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a.
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b.
die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c.
die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d.
die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
3 Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4 Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5 Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
14 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
15 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).