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Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 9cKoordination der Netzplanung
1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Netzplanung und stellen einander die dafür erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein.