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Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 9dMehrjahrespläne
1 Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf zehn Jahre ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.
2 Der vorzulegende Mehrjahresplan enthält folgende Angaben:
a.
Er beschreibt die vorgesehenen Projekte und legt dar, inwiefern sie aus wirtschaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind.
b.
Er weist aus, welche Netzentwicklungsmassnahmen über die entsprechenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht ihren von der ElCom geprüften Mehrjahresplan, soweit:
a.
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird;
b.
die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht beeinträchtigt werden;
c.
keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.