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Art. 25 Auskunftspflicht und Amtshilfe
1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom und des BFE43 mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 43 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |