Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 12 Information und Rechnungsstellung

1 Die Netz­be­trei­ber stel­len die für die Netz­nut­zung nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen leicht zu­gäng­lich be­reit und ver­öf­fent­li­chen die Netz­nut­zungs­ta­ri­fe, die Jahres­s­um­me der Netz­nut­zungs­ent­gel­te, die Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fe, die tech­ni­schen und be­trieb­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen so­wie die Jah­res­rech­nun­gen.

2 Sie stel­len für die Netz­nut­zung trans­pa­rent und ver­gleich­bar Rech­nung. Die Ab­ga­ben und Leis­tun­gen an Ge­mein­we­sen und die Zu­schlä­ge auf die Über­tra­gungs­kos­ten des Hoch­span­nungs­net­zes sind ge­son­dert aus­zu­wei­sen. So­weit die Netz­be­trei­ber auch End­ver­brau­cher mit Elek­tri­zi­tät be­lie­fern, ist dies auf der Rech­nung ge­trennt aus­zu­wei­sen.

3 Sie dür­fen bei Lie­fe­ran­ten­wech­sel auf den ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Kün­di­gungs­ter­min kei­ne Kos­ten für den Wech­sel auf­er­le­gen.

BGE

138 I 454 (2C_269/2012) from 27. Oktober 2012
Regeste: aArt. 7 EnG, Art. 7 und 7a EnG (in Kraft seit 1. Januar 2009); Art. 49 Abs. 1 und Art. 89 BV; § 18 Abs. 1 EnG/LU; abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke. Darstellung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.2). Die Anwendung der kantonalen Norm von § 18 EnG/LU, die Elektrizitätsverteilwerke zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie verpflichtet, verstösst gegen bundesrechtliche Vorgaben. Anders noch als die Regelung von aArt. 7 EnG weisen die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7 und 7a EnG abschliessenden Charakter auf. Zusätzliche Vergütungskomponenten, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würden, haben damit keinen Raum mehr (E. 3.4-3.6).

138 I 468 (2C_518/2012) from 23. November 2012
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV; Art. 5, 6, 14 und 22 StromVG, Art. 4 StromVV; Art. 7a EnG; Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes. Mit der neuen Stromversorgungsgesetzgebung ist die in einem Konzessionsvertrag festgehaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, die Tarife für die Energielieferung einer privatrechtlichen Netzbetreiberin zu genehmigen, bundesrechtswidrig geworden; die Festlegung der Elektrizitätstarife ist mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen abschliessend bundesrechtlich geregelt (E. 2.3-2.8).

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