|
Art. 15a Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie 27
1 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung. 2 Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz besteht, gesamtschweizerisch Regelenergie und Regelleistung effizient einzusetzen, und dass Missbräuche verhindert werden. Die Preise für die Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie. 3 Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, so ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen. 27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). |