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Art. 17c Datenschutz
1 Auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit intelligenten 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen. 32 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 59 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |