Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 18 Nationale Netzgesellschaft

1 Das Über­tra­gungs­netz auf ge­samtschwei­ze­ri­scher Ebe­ne wird von der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft be­trie­ben; die­se hat die Rechts­form ei­ner pri­vat­recht­li­chen Ak­ti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz.

2 Die Netz­ge­sell­schaft muss Ei­gen­tü­me­rin des von ihr be­trie­be­nen Net­zes sein. Da­von aus­ge­nom­men sind durch Drit­te er­stell­te Lei­tun­gen, wäh­rend der Dau­er, für die ih­nen ei­ne Aus­nah­me nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 6 ge­währt wur­de.33

3 Die Netz­ge­sell­schaft muss si­cher­stel­len, dass ihr Ka­pi­tal und die da­mit ver­bun­de­nen Stimm­rech­te di­rekt oder in­di­rekt mehr­heit­lich Kan­to­nen und Ge­mein­den ge­hö­ren.

4 Die Kan­to­ne, die Ge­mein­den und schwei­ze­risch be­herrsch­te Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ha­ben ein Vor­kaufs­recht an den Ak­ti­en der Netz­ge­sell­schaft. Die Sta­tu­ten der Netz­ge­sell­schaft re­geln die Ein­zel­hei­ten.

5 Die An­tei­le der Netz­ge­sell­schaft dür­fen nicht an ei­ner Bör­se ko­tiert sein.

6 Die Netz­ge­sell­schaft darf we­der Tä­tig­kei­ten in den Be­rei­chen Elek­tri­zi­täts­er­zeu­gung, -ver­tei­lung oder -han­del aus­üben noch Be­tei­li­gun­gen an Un­ter­neh­men be­sit­zen, die in die­sen Be­rei­chen tä­tig sind. Der Be­zug und die Lie­fe­rung von Elek­tri­zi­tät aus be­triebs­not­wen­di­gen Grün­den, ins­be­son­de­re zur Be­reit­stel­lung der Sys­tem­dienst­leis­tun­gen, sind zu­läs­sig.

7 Die Mehr­heit der Mit­glie­der und der Prä­si­dent des Ver­wal­tungs­ra­tes so­wie die Mit­glie­der der Ge­schäfts­lei­tung dür­fen nicht Or­ga­nen von ju­ris­ti­schen Per­so­nen an­ge­hö­ren, die Tä­tig­kei­ten in den Be­rei­chen Elek­tri­zi­täts­er­zeu­gung oder -han­del aus­üben, oder in ei­nem Dienst­leis­tungs­ver­hält­nis zu sol­chen ju­ris­ti­schen Per­so­nen ste­hen.

8 Den Kan­to­nen ist in den Sta­tu­ten das Recht ein­zuräu­men, zwei Ver­tre­te­rin­nen oder Ver­tre­ter in den Ver­wal­tungs­rat ab­zu­ord­nen. Sie be­rück­sich­ti­gen da­bei ei­ne aus­ge­wo­ge­ne Ver­tre­tung der Re­gio­nen.

9 Die Ver­tre­tung der ver­schie­de­nen Er­zeu­ger- und Ver­brau­cher­re­gio­nen ist in den Or­ga­nen si­cher­zu­stel­len.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

BGE

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

142 I 99 (2C_689/2015) from 31. März 2016
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und 4, Art. 94 Abs. 4 BV; Art. 60 Abs. 3bis WRG; die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (abstrakte Normenkontrolle). Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht, vor der beabsichtigten Konzedierung des Nutzungsrechts eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (E. 2.2). Kein Rechtsanspruch der Interessenten auf Erteilung der Sondernutzungskonzession und daher keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren der Konzessionserteilung (E. 2.3). Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde (E. 2.4). Die konkrete Ausgestaltung der Konzessionserteilung nach der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri vom 19. November 2014 entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich was die Befristung von Konkurrenzofferten (E. 3), die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls, insbesondere das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand (E. 4), das Verfahren und die Zuständigkeit betrifft (E. 5). Verhältnis von abstrakter und konkreter Normenkontrolle (E. 4.3.5).

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