Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 21 Organisation

1 Der Bun­des­rat be­stellt die aus fünf bis sie­ben Mit­glie­dern be­ste­hen­de Elek­tri­zi­täts­kom­mis­si­on (El­Com); er be­zeich­net das Prä­si­di­um und das Vi­ze­prä­si­di­um. Die Mit­glie­der müs­sen un­ab­hän­gi­ge Sach­ver­stän­di­ge sein. Sie dür­fen nicht Or­ga­nen von ju­ris­ti­schen Per­so­nen an­ge­hö­ren, die Tä­tig­kei­ten im Be­reich der Elek­tri­zi­täts­wirt­schaft aus­üben, oder in ei­nem Dienst­leis­tungs­ver­hält­nis zu sol­chen ju­ris­ti­schen Per­so­nen ste­hen.

2 Die El­Com un­ter­steht in ih­ren Ent­schei­den kei­nen Wei­sun­gen vom Bun­des­rat und vom Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on. Sie ist von den Ver­wal­tungs­be­hör­den un­ab­hän­gig. Sie ver­fügt über ein ei­ge­nes Se­kre­ta­ri­at.

3 Die El­Com kann das BFE40 beim Voll­zug die­ses Ge­set­zes bei­zie­hen und ihm Wei­sun­gen er­tei­len.

4 Die El­Com er­lässt ein Re­gle­ment über ih­re Or­ga­ni­sa­ti­on und Ge­schäfts­füh­rung, das der Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes be­darf.

5 Die Kos­ten der El­Com wer­den durch Ver­wal­tungs­ge­büh­ren ge­deckt. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

40 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

BGE

137 III 522 (4A_378/2011) from 10. Oktober 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, Art. 19 Abs. 2 StromVV; Zwischenentscheid, nicht wieder gutzumachender Nachteil, Verfahren vor der Eidgenössischen Elektrizitätskommission. Weigerung des Zivilrichters, bei einer Zahlungsklage des Netzbetreibers gegen einen Endverbraucher das Verfahren bis zum Entscheid der Eidgenössischen Elektrizitätskommission zu sistieren, bei der die angewendeten Tarife angefochten worden sind; der Endverbraucher erleidet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dadurch, dass er ohne Sistierung Gefahr läuft, rascher zur Zahlung verurteilt zu werden oder vorübergehend mehr bezahlen zu müssen, als die Eidgenössische Elektrizitätskommission letztlich als gerechtfertigt erachten könnte (E. 1.3-1.5).

142 II 451 (2C_681/2015, 2C_682/2015) from 20. Juli 2016
Regeste: Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

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