Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 22 Aufgaben

1 Die El­Com über­wacht die Ein­hal­tung die­ses Ge­set­zes, trifft die Ent­schei­de und er­lässt die Ver­fü­gun­gen, die für den Voll­zug die­ses Ge­set­zes und der Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen not­wen­dig sind.

2 Sie ist ins­be­son­de­re zu­stän­dig für:

a.
den Ent­scheid im Streit­fall über den Netz­zu­gang, die Netz­nut­zungs­be­din­gun­gen, die Netz­nut­zungs­ta­ri­fe und -ent­gel­te so­wie die Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fe. Vor­be­hal­ten blei­ben Ab­ga­ben und Leis­tun­gen an Ge­mein­we­sen. Sie kann den Netz­zu­gang vor­sorg­lich ver­fü­gen;
b.
die Über­prü­fung der Netz­nut­zungs­ta­ri­fe und –ent­gel­te so­wie der Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fe von Am­tes we­gen. Vor­be­hal­ten blei­ben Ab­ga­ben und Leis­tun­gen an Ge­mein­we­sen. Sie kann Ab­sen­kun­gen ver­fü­gen oder Er­hö­hun­gen un­ter­sa­gen;
c.
den Ent­scheid über die Ver­wen­dung der Ein­nah­men nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 5.

2bis Die El­Com prüft den von der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft vor­ge­leg­ten Mehr­jah­res­plan, ins­be­son­de­re den Be­darf an den dar­in vor­ge­se­he­nen Pro­jek­ten. Sie teilt der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft das Er­geb­nis der Prü­fung in­ner­halb von neun Mo­na­ten nach Ein­rei­chung schrift­lich mit.41

3 Die El­Com be­ob­ach­tet und über­wacht die Ent­wick­lung der Elek­tri­zi­täts­märk­te im Hin­blick auf ei­ne si­che­re und er­schwing­li­che Ver­sor­gung in al­len Lan­des­tei­len. Sie über­prüft zu die­sem Zweck ins­be­son­de­re den Zu­stand und Un­ter­halt des Über­tra­gungs­net­zes so­wie die re­gio­na­le Aus­ge­wo­gen­heit der In­ves­ti­tio­nen der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft.

4 Zeich­net sich mit­tel- oder lang­fris­tig ei­ne er­heb­li­che Ge­fähr­dung der in­län­di­schen Ver­sor­gungs­si­cher­heit ab, un­ter­brei­tet die El­Com dem Bun­des­rat Vor­schlä­ge für Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 9.

5 Die El­Com ko­or­di­niert ih­re Tä­tig­keit mit aus­län­di­schen Re­gu­lie­rungs­be­hör­den und ver­tritt die Schweiz in den ent­spre­chen­den Gre­mi­en.

6 Die El­Com ori­en­tiert die Öf­fent­lich­keit über ih­re Tä­tig­keit und er­stat­tet dem Bun­des­rat jähr­lich einen Tä­tig­keits­be­richt.

41 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Aus­bau der Strom­net­ze, in Kraft seit 1. Ju­ni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).

BGE

138 I 454 (2C_269/2012) from 27. Oktober 2012
Regeste: aArt. 7 EnG, Art. 7 und 7a EnG (in Kraft seit 1. Januar 2009); Art. 49 Abs. 1 und Art. 89 BV; § 18 Abs. 1 EnG/LU; abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke. Darstellung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.2). Die Anwendung der kantonalen Norm von § 18 EnG/LU, die Elektrizitätsverteilwerke zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie verpflichtet, verstösst gegen bundesrechtliche Vorgaben. Anders noch als die Regelung von aArt. 7 EnG weisen die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7 und 7a EnG abschliessenden Charakter auf. Zusätzliche Vergütungskomponenten, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würden, haben damit keinen Raum mehr (E. 3.4-3.6).

138 I 468 (2C_518/2012) from 23. November 2012
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV; Art. 5, 6, 14 und 22 StromVG, Art. 4 StromVV; Art. 7a EnG; Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes. Mit der neuen Stromversorgungsgesetzgebung ist die in einem Konzessionsvertrag festgehaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, die Tarife für die Energielieferung einer privatrechtlichen Netzbetreiberin zu genehmigen, bundesrechtswidrig geworden; die Festlegung der Elektrizitätstarife ist mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen abschliessend bundesrechtlich geregelt (E. 2.3-2.8).

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

142 II 451 (2C_681/2015, 2C_682/2015) from 20. Juli 2016
Regeste: Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

143 II 283 (2C_1100/2016) from 17. März 2017
Regeste: Rechnung eines Netzbetreibers für Strombezug an einen grundversorgten Endverbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG: Überwälzung von Kostenanteilen, die nicht zu den bundesrechtlich geregelten, durch die ElCom regulierten Kostenkomponenten gehören. Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 und 2 BV). Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, die auf die Endverbraucher überwälzt werden (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 StromVG), gehören nicht zu den bundesrechtlich regulierten Kosten (E. 1.2.2-1.2.5). Die Überwälzung von Kostenanteilen für die öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren auf die Strom-Endverbraucher ist als Kostenanlastungssteuer zulässig, weil damit nicht eine Sondergruppe belastet wird, sondern die Gesamtheit der Bevölkerung (E. 2.1-2.4). Hingegen verletzt die Überwälzung der Konzessionsgebühr für die Allmendbenützung das Legalitätsprinzip: Die Höhe der Abgabe (11 Mio. Fr.) wird einzig durch eine regierungsrätliche Verordnung bestimmt und das formelle Gesetz, auf welche diese sich stützt, enthält keine Kriterien für die Bemessung. Es ist auch kein Marktwert bestimmbar. Da die Höhe der Konzessionsabgabe nicht anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs-/ Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann, können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nicht gelockert werden (E. 3.1-3.8).

144 III 111 (4A_305/2017) from 18. Januar 2018
Regeste: Art. 1 lit. a ZPO; Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bestimmung der Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes (E. 5.1-5.3).

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