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Art. 23a
1 Das UVEK kann Pilotprojekte zur Entwicklung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen oder Produkten im Energiesektor bewilligen, soweit diese notwendig sind, um Erfahrungen im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu sammeln. 2 Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt. Ihre Dauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie kann einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden. 3 Das UVEK regelt die Rahmenbedingungen für jedes Pilotprojekt sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer des Pilotprojekts in einer Verordnung. Dabei kann es bei der Grundversorgung, den Aufgaben der Netzbetreiber sowie der Netznutzung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. 4 Das UVEK kann vorsehen, dass ungedeckte Netzkosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind, wenn Endverbraucher im Rahmen eines Pilotprojektes von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes befreit werden sollen. 5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotprojekten, das Verfahren und die Auswertung der Pilotprojekte. |
