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Art. 28 Aufsichtsabgabe
Zur Deckung notwendiger Kosten aus der Zusammenarbeit der ElCom und des BFE mit ausländischen Behörden kann der Bundesrat bei der Netzgesellschaft eine angemessene Aufsichtsabgabe erheben; diese kann von der Netzgesellschaft über das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes abgerechnet werden. |