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Art. 29
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 3 Das BFE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197446 über das Verwaltungsstrafrecht. |