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Art. 30 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1–4 und 14 Absatz 4 erster Satz. 2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 3 Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen. 4 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen. |