Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 32 Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren

Die Ein­nah­men aus markt­ori­en­tier­ten Zu­tei­lungs­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 5 dür­fen wäh­rend zwei Jah­ren ab In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes auch zur Ent­schä­di­gung von wei­te­ren Kos­ten im Über­tra­gungs­netz, ins­be­son­de­re von ri­si­ko­ad­äqua­ten Ent­schä­di­gun­gen der Ei­gen­tü­mer des Über­tra­gungs­net­zes, ver­wen­det wer­den.

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