Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 32 Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren

Die Ein­nah­men aus markt­ori­en­tier­ten Zu­tei­lungs­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 5 dür­fen wäh­rend zwei Jah­ren ab In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes auch zur Ent­schä­di­gung von wei­te­ren Kos­ten im Über­tra­gungs­netz, ins­be­son­de­re von ri­si­ko­ad­äqua­ten Ent­schä­di­gun­gen der Ei­gen­tü­mer des Über­tra­gungs­net­zes, ver­wen­det wer­den.

BGE

149 II 187 (2C_488/2020, 2C_273/2022) from 29. März 2023
Regeste: Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode. Rechtliches (E. 3). Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4). Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7).

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