Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)


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Art. 4 Begriffe

1 In die­sem Ge­setz be­deu­ten:

a.
Elek­tri­zi­täts­netz: An­la­ge aus ei­ner Viel­zahl von Lei­tun­gen und den er­for­der­li­chen Ne­ben­an­la­gen zur Über­tra­gung und Ver­tei­lung von Elek­tri­zi­tät. Elek­tri­zi­täts­lei­tun­gen mit klei­ner räum­li­cher Aus­deh­nung zur Fein­ver­tei­lung, wie auf In­dus­triea­rea­len oder in­ner­halb von Ge­bäu­den, gel­ten nicht als Elek­tri­zi­täts­net­ze;
b.
End­ver­brau­cher: Kun­den, wel­che Elek­tri­zi­tät für den ei­ge­nen Ver­brauch kau­fen. Aus­ge­nom­men hier­von ist der Elek­tri­zi­täts­be­zug für den Ei­gen­be­darf ei­nes Kraft­wer­kes so­wie für den An­trieb von Pum­pen in Pumpspei­cher­kraft­wer­ken;
c.
Er­neu­er­ba­re Ener­gi­en: Was­ser­kraft, Son­nen­ener­gie, Geo­ther­mie, Um­ge­bungs­wär­me, Win­d­ener­gie und Ener­gie aus Bio­mas­se und aus Ab­fäl­len aus Bio­mas­se;
d.
Netz­zu­gang: Recht auf Netz­nut­zung, um von ei­nem Lie­fe­ran­ten frei­er Wahl Elek­tri­zi­tät zu be­zie­hen oder Elek­tri­zi­tät in ein Netz ein­zu­spei­sen;
e.
Re­ge­l­ener­gie: Au­to­ma­ti­scher oder von Kraft­wer­ken ab­ruf­ba­rer Ein­satz von Elek­tri­zi­tät zur Ein­hal­tung des ge­plan­ten Elek­tri­zi­täts­aus­tau­sches und zur Ge­währ­leis­tung des si­che­ren Netz­be­trie­bes;
ebis.4
Bi­lanz­grup­pe: recht­li­cher Zu­sam­menschluss von Teil­neh­mern am Elek­tri­zi­täts­markt, um ge­gen­über der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft ei­ne ge­mein­sa­me Mess- und Ab­rech­nungs­ein­heit in­ner­halb der Re­gel­zo­ne Schweiz zu bil­den;
eter.5
Aus­gleich­s­ener­gie: Elek­tri­zi­tät, die zum Aus­gleich der Dif­fe­renz zwi­schen dem ef­fek­ti­ven Be­zug oder der ef­fek­ti­ven Lie­fe­rung ei­ner Bi­lanz­grup­pe und de­ren Be­zug be­zie­hungs­wei­se de­ren Lie­fe­rung nach Fahr­plan in Rech­nung ge­stellt wird.
f.
Re­gel­zo­ne: Ge­biet, für des­sen Netz­re­ge­lung die na­tio­na­le Netz­ge­sell­schaft ver­ant­wort­lich ist. Die Re­gel­zo­ne wird phy­si­ka­lisch durch Mess­stel­len fest­ge­legt;
g.
Sys­tem­dienst­leis­tun­gen: Die für den si­che­ren Be­trieb der Net­ze not­wen­di­gen Hilfs­diens­te. Die­se um­fas­sen ins­be­son­de­re Sys­tem­ko­or­di­na­ti­on, Bi­lanz­ma­na­ge­ment, Pri­mär­re­ge­lung, Schwarz­start- und In­sel­be­triebs­fä­hig­keit von Er­zeu­gern, Span­nungs­hal­tung (in­kl. An­teil Blin­d­ener­gie), be­trieb­li­che Mes­sun­gen und Aus­gleich der Wirk­ver­lus­te;
h.
Über­tra­gungs­netz: Elek­tri­zi­täts­netz, das der Über­tra­gung von Elek­tri­zi­tät über grös­se­re Di­stan­zen im In­land so­wie dem Ver­bund mit den aus­län­di­schen Net­zen dient und in der Re­gel auf der Span­nungs­ebe­ne 220/380 kV be­trie­ben wird;
i.
Ver­teil­netz: Elek­tri­zi­täts­netz ho­her, mitt­ler­er oder nie­de­rer Span­nung zum Zwe­cke der Be­lie­fe­rung von End­ver­brau­chern oder Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men.

2 Der Bun­des­rat kann die Be­grif­fe nach Ab­satz 1 so­wie wei­te­re in die­sem Ge­setz ver­wen­de­te Be­grif­fe nä­her aus­füh­ren und ver­än­der­ten tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen an­pas­sen.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977).

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977).

BGE

141 II 141 (2C_300/2014) from 9. Februar 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5, 6, 13 und 14 StromVG sowie Art. 11 Abs. 1 und 4 StromVV, Art. 68 Abs. 3 BGG; Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber, der Arealnetzbetreiber und der Endverbraucher in Arealnetzen. Ein Arealnetz ist kein Verteilnetz und untersteht dem StromVG nicht. Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber gelten deshalb nicht für Arealnetze. Das StromVG gewährt zwar allen Endverbrauchern einen Anspruch auf Grundversorgung resp. Netzzugang; es regelt aber nicht, wie Endverbraucher, die nicht direkt, sondern über ein Arealnetz an das Verteilnetz angeschlossen sind, diesen Anspruch geltend machen können (E. 3). Keine abschliessende Regelung im StromVG. Aus Art. 6 Abs. 1 StromVG ergibt sich eine Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiberin an feste Endverbraucher, aber kein Liefermonopol. Der Verteilnetzbetreiber ist aufgrund des StromVG nicht verpflichtet, Strom zum Weiterverkauf zu liefern (E. 4 und 5.1). Die Verteilnetzbetreiberin hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt für die Energie, die sie an ein Areal liefert. Wer dieses bezahlt, ist aus Sicht des StromVG unerheblich und kann vertraglich geregelt werden (E. 5.2). Keine Bündelung innerhalb des Areals (E. 5.3). Durchleitungspflicht des Arealnetzbetreibers (E. 5.4)? Anspruch der Netzbetreiberin auf Parteientschädigung (E. 7).

142 II 451 (2C_681/2015, 2C_682/2015) from 20. Juli 2016
Regeste: Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

144 III 111 (4A_305/2017) from 18. Januar 2018
Regeste: Art. 1 lit. a ZPO; Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bestimmung der Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes (E. 5.1-5.3).

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