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Art. 8a Schutz vor Cyberbedrohungen 16
1 Die Netzbetreiber, die Erzeuger und die Speicherbetreiber müssen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen treffen. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und, sofern zur Sicherstellung der Versorgung notwendig, die Pflicht nach Absatz 1 auf andere Dienstleister im Bereich der Elektrizitätsversorgung ausdehnen. 16 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 257; BBl 2023 84). |