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Art. 9b Grundsätze für die Netzplanung
1 Jeder Netzbetreiber bestimmt die Grundsätze, die bei der Netzplanung anzuwenden sind. 2 Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizontes nicht durch eine Optimierung oder Verstärkung erreicht werden kann. 3 Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen. 4 Der Bundesrat kann die Netzbetreiber verpflichten, ihre Grundsätze zu veröffentlichen. |