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Art. 13 Netzzugang
1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. 2 Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass:
3 …43 43 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |
