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Art. 14 Netznutzungsentgelt
1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. 2 Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. 3 Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
3bis Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.47 4 Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. 5 Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). 45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). 46 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). 47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). BGE
149 II 187 (2C_488/2020, 2C_273/2022) from 29. März 2023
Regeste: Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode. Rechtliches (E. 3). Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4). Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7). |
