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Art. 14a Speicher, Bahnstromnetz und weitere Anlagen als Spezialfälle beim Netznutzungsentgelt und beim Elektrizitätsbezug 50
1 Es ist kein Netznutzungsentgelt geschuldet für:
2 Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der Eisenbahnunternehmen (Bahnstromnetz) gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50‑Hz-Netz als Endverbraucher. 3 Beim Bahnstromnetz ist analog zu Absatz 1 kein Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn Elektrizität bezogen wird:
4 … 5 Der Bundesrat kann:
6 … 50 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 4, 5 Bst. a und 6 seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |