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Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. 2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |