|
Art. 20b Prüfung der Vertrauenswürdigkeit 87
1 Personen, die von der nationalen Netzgesellschaft in kritischen oder höchstkritischen Funktionen eingesetzt werden, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos periodisch auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Personengruppen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass. 3 Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202088 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG. 4 Die nationale Netzgesellschaft ersucht um Prüfung. Das Ergebnis ist ihr mitzuteilen und kurz zu begründen. 87 Ursprünglich: Art. 20a. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 15 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). |