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Art. 22a Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen 93
1 Die ElCom vergleicht in ihrem Regulierungsbereich (Art. 22 Abs. 1 und 2) die Verteilnetzbetreiber mit dem Ziel, die Transparenz für die Endverbraucher zu verbessern und zu einer angemessenen Qualität und einer erhöhten Effizienz der Leistungen beizutragen. Sie veröffentlicht die Ergebnisse, bezogen auf einzelne Verteilnetzbetreiber oder Gruppen von Verteilnetzbetreibern, mittels einer vergleichenden Darstellung. 2 Die ElCom stellt insbesondere in den folgenden Bereichen Vergleiche an:
3 Das BFE evaluiert die Vergleiche alle vier Jahre in einem Bericht. Sind keine genügenden Effizienzsteigerungen im Netzbereich mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung. 93 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |