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Art. 8b Energiereserve für kritische Versorgungssituationen 28
1 Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle kann eine Energiereserve gebildet werden. 2 An der Bildung der Energiereserve nehmen teil:
3 Die ElCom legt die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) und der restlichen Reserve (Abs. 2 Bst. b) fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve. 4 Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die ElCom und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie schliesst mit den Teilnehmern der Wasserkraftreserve eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Reserve. Die betroffenen Betreiber legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken sie die Reservemenge vorhalten, und können Abreden mit anderen Betreibern treffen, damit diese die Vorhaltung vornehmen; sie halten sich für diese Modalitäten an die Vorgaben nach Absatz 7 Buchstabe b. Für die restliche Reserve führt die nationale Netzgesellschaft die nötigen Ausschreibungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der ElCom und der nationalenNetzgesellschaft die notwendigenAuskünfte und stellen die erforderlichenUnterlagen zur Verfügung. 5 Die Energiereserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung und in deren Rahmen diskriminierungsfrei vor. 6 Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere Folgendes vorsehen:
28 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |
