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Art. 8c Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten 29
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle für die Erfassung von Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Speicherseen. Die Kraftwerksbetreiber stellen ihr alle dazu erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung. 2 Die Stelle gibt die Daten der ElCom, dem Bundesamt für Energie (BFE), der nationalen Netzgesellschaft, der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und weiteren Bundesstellen im für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang weiter. Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Berechtigung zum Zugang zu den Daten. 3 Die Daten werden vertraulich behandelt. Die Empfänger nach Absatz 2 stellen zudem mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden. 29 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |
