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Art. 9ater Szenariorahmen 37
1 Das BFE erstellt einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung der Übertragungsnetze und Verteilnetze hoher Spannung. Es stützt sich dabei auf die energiepolitischen Ziele des Bundes und auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten und berücksichtigt das internationale Umfeld. Der Szenariorahmen geht von einer Gesamtenergiebetrachtung aus.38 2 Bei der Erstellung des Szenariorahmens bezieht das BFE die Kantone, die nationale Netzgesellschaft, die übrigen Netzbetreiber und weitere Betroffene angemessen mit ein. Diese stellen dem BFE die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. 3 Im Szenariorahmen sind maximal drei Szenarien abzubilden, die für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirtschaftlicher Entwicklungen aufzeigen. Gestützt auf das wahrscheinlichste der Szenarien ist mindestens ein Szenario für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren zu entwickeln. 4 Der Szenariorahmen ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. 5 Der Szenariorahmen muss periodisch überprüft und nachgeführt werden. Der Bundesrat bestimmt die Periodizität; er kann bei ausserordentlichen Entwicklungen eine vorgezogene Nachführung des Szenariorahmens anordnen. 6 Der Szenariorahmen ist für Behörden zu Fragen der Elektrizitätsnetze verbindlich. 37 Urprünglich: Art. 9a. 38 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |