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Art. 9a Zubau für die Stromproduktion im Winter 30
1 Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh realisiert und unterstützt werden. Davon müssenmindestens 2 TWh sicher abrufbar sein. 2 Dieser Zubau ist in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken nach Anhang 2sowie mit Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse zu erreichen. 3 Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 2sowie für das Wasserkraftwerk Chlus gilt, dass:
4 Für Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 EnG32, die in einem geeigneten Gebiet nach Artikel 10 Absatz 1 EnG und Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, aber ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196633 über den Natur- und Heimatschutz vorgesehen sind, gilt dass:
5 Der Bundesrat überprüft die Liste der in Anhang 2aufgeführten Vorhaben regelmässig, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023, unter Konsultation der Betroffenen, insbesondere der Kantone, der Betreiber und der Verbände, und beantragt der Bundesversammlung bei Bedarf sowie bei Nichtrealisierung von aufgeführten Projekten Ergänzungen der Liste. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen, dass Unternehmen, die Projekte nach Absatz 5 nicht realisieren, die Projektunterlagen anderen Interessierten zugänglich machen müssen. 30 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |