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Art. 9d Mehrjahrespläne
1 Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf den Zeitraum des Szenariorahmens ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.39 2 Der vorzulegende Mehrjahresplan enthält folgende Angaben:
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht ihren von der ElCom geprüften Mehrjahresplan, soweit:
39 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |
