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Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Juni 2021)

Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten

1 Das UVEK er­lässt auf Vor­schlag der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft trans­pa­ren­te und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Re­geln für die Ge­wäh­rung von Aus­nah­men nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 6 StromVG.

2 Die El­Com ent­schei­det mit Ver­fü­gung über die Ge­wäh­rung von Aus­nah­men.