Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten

1 Die Netz­be­trei­ber le­gen in trans­pa­ren­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Richt­li­ni­en für die ver­schie­de­nen An­la­gen und An­la­ge­tei­le ein­heit­li­che und sach­ge­rech­te Nut­zungs­dau­ern fest.

2 Die jähr­li­chen kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bun­gen be­rech­nen sich auf­grund der An­schaf­fungs- bzw. Her­stell­kos­ten der be­ste­hen­den An­la­gen bei li­nea­rer Ab­schrei­bung über ei­ne fest­ge­leg­te Nut­zungs­dau­er auf den Rest­wert Null. Als An­schaf­fungs- bzw. Her­stell­kos­ten gel­ten nur die Bau­kos­ten der be­tref­fen­den An­la­gen.

3 Für die jähr­li­che Ver­zin­sung der für den Be­trieb der Net­ze not­wen­di­gen Ver­mö­gens­wer­te gilt Fol­gen­des:60

a.
Als be­triebs­not­wen­di­ge Ver­mö­gens­wer­te dür­fen höchs­tens be­rech­net wer­den:
1.
die An­schaf­fungs- bzw. Her­stell­rest­wer­te der be­ste­hen­den An­la­gen, die sich auf­grund der Ab­schrei­bun­gen nach Ab­satz 2 per En­de des Ge­schäfts­jah­res er­ge­ben; und
2.
das be­triebs­not­wen­di­ge Net­to­um­lauf­ver­mö­gen.
b.61
Der kal­ku­la­to­ri­sche Zins­satz ent­spricht dem Satz der durch­schnitt­li­chen Kos­ten des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals (durch­schnitt­li­cher Ka­pi­tal­kos­ten­satz, Weigh­ted Ave­ra­ge Cost of Ca­pi­tal, WACC).

3bis Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) legt den WACC jähr­lich nach An­hang 1 fest.62

4 Kön­nen die ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs- bzw. Her­stell­kos­ten für be­ste­hen­de An­la­gen aus­nahms­wei­se nicht mehr fest­ge­stellt wer­den, so sind sie wie folgt zu be­rech­nen: Die Wie­der­be­schaf­fungs­prei­se wer­den trans­pa­rent mit sach­ge­rech­ten, of­fi­zi­ell aus­ge­wie­se­nen Preisin­di­zes auf den An­schaf­fungs- bzw. Her­stell­zeit­punkt zu­rück­ge­rech­net. Be­reits in Rech­nung ge­stell­te Be­triebs- und Ka­pi­tal­kos­ten für be­triebs­not­wen­di­ge Ver­mö­gens­wer­te sind da­bei in Ab­zug zu brin­gen. In je­dem Fall ist höchs­tens der Wert ei­ner ver­gleich­ba­ren An­la­ge an­re­chen­bar. Vom so er­mit­tel­ten Wert sind 20 Pro­zent in Ab­zug zu brin­gen.63

60 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

62 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

63 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

BGE

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

140 II 415 (2C_1055/2013, 2C_1056/2013) from 30. August 2014
Regeste: Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9).

143 II 37 (2C_348/2015) from 23. Mai 2016
Regeste: Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8).

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