Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 19 Effizienzvergleiche, Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife

1 Zur Über­prü­fung der Netz­nut­zungs­ta­ri­fe und -ent­gel­te so­wie der Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fe führt die El­Com Ef­fi­zi­enz­ver­glei­che zwi­schen den Netz­be­trei­bern durch. Da­bei ar­bei­tet sie mit den be­trof­fe­nen Krei­sen zu­sam­men. Sie be­rück­sich­tigt von den Un­ter­neh­men nicht be­ein­fluss­ba­re Un­ter­schie­de in den struk­tu­rel­len Ver­hält­nis­sen so­wie die Qua­li­tät der Ver­sor­gung. Bei Ver­glei­chen der an­re­chen­ba­ren Kos­ten be­rück­sich­tigt sie zu­sätz­lich den Amor­ti­sie­rungs­grad. Sie be­zieht in­ter­na­tio­na­le Ver­gleichs­wer­te in die Über­prü­fung ein.

2 Sie ver­fügt, dass un­ge­recht­fer­tig­te Ge­win­ne aus über­höh­ten Netz­nut­zungs- bzw. Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fen durch Sen­kung der Netz­nut­zungs- bzw. Elek­tri­zi­täts­ta­ri­fe kom­pen­siert wer­den.

BGE

142 II 451 (2C_681/2015, 2C_682/2015) from 20. Juli 2016
Regeste: Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden